Art. 1 |
Unter dem Namen "Astronomischer Verein Antares" (AVA) besteht
aufgrund nachfolgender Statuten ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Gossau.
|
Art. 2 |
Der AVA betreibt die astronomische Beobachtungsstation "Antares"
im Gruenholz und leistet damit einen Bildungsbeitrag an die Jugend. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
|
Art. 3 |
Der AVA besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und
Kollektivmitgliedern. Zu den Aktivmitgliedern zählen Vollmitglieder,
Jungmitglieder (Jugendliche bis 18 Jahre) und Ehrenmitglieder.
|
Art. 4 |
Wer dem AVA beizutreten wünscht, hat sich beim Präsidenten schriftlich
anzumelden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift eines Elternteils.
Über die Aufnahme entscheidet der Präsident.
|
Art. 5 |
Auf Antrag des Vorstandes können von der Generalversammlung solche
Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere
Verdienste im Interesse des AVA erworben haben.
|
Art. 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt (per Jahresende), wenn ein Mitglied schriftlich
den Austritt erklärt, oder auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung ausgeschlossen wird. Der Vorstand kann Mitglieder,
die trotz mehrfacher Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, aus dem
Verein ausschliessen.
|
Art. 7 |
Die Organe des AVA sind die Generalversammlung und der Vorstand.
|
Art. 8 |
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal
statt, eine ausserordentliche GV dann, wenn der Vorstand sie einberuft
oder wenn mindestens 10 Mitglieder es verlangen. Zur Generalversammlung
sind die Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im
voraus schriftlich einzuladen.
|
Art. 9 |
Die Beschlüsse der GV werden (ausser Art. 19) mit der absoluten Mehrheit
der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
|
Art. 10 |
Der GV stehen alle nicht dem Vorstand übertragenen Kompetenzen zu,
insbesondere die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, die
Festsetzung der Jahresbeiträge und die Beschlussfassung über
Jahresrechnung, Statutenänderung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ausschluss von Mitgliedern.
|
Art. 11 |
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und
ein bis fünf Beisitzern. Die Mitglieder werden in offener Wahl auf vier
Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden jeweils Präsident
und Kassier; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
|
Art. 12 |
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Zu den Obliegenheiten des
Vorstandes gehören namentlich:
» |
Vertretung des AVA nach aussen |
» |
Einberufung der GV und Vollzug derer Beschlüsse |
» |
Besorgung der laufenden Geschäfte |
» |
Verwaltung des Vereinsvermögens und jährliche Abrechnung über dasselbe |
» |
Auflösung von Mitgliedschaften |
» |
Beschluss über einmalige Auslagen bis 500.- Franken jährlich |
|
Art. 13 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
Art. 14 |
Zeichnungsberechtigt ist der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweit.
|
Art. 15 |
Die Aktivmitglieder bezahlen den ordentlichen Jahresbeitrag, Jugendliche bis
18 Jahre und in Ausbildung stehende Mitglieder bis 25 Jahre bezahlen die
Hälfte. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.
Kollektivmitglieder bezahlen einen jährlichen Gönnerbeitrag.
|
Art. 16 |
Die Rechnungsrevisoren haben der GV Bericht und Antrag zu stellen.
|
Art. 17 |
Für Verpflichtungen des AVA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
|
Art. 18 |
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
|
Art. 19 |
Zur Abänderung der Statuten oder zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
der GV erforderlich.
|
Art. 20 |
Das bei der Vereinsauflösung vorhandene Vereinsvermögen ist einer
gleichgesinnten Institution zuzuführen.
|
Art. 21 |
Die vorstehenden Statuten treten per 1. April 1998, im Anschluss an die
Gründungsversammlung des Astronomischen Vereins Antares, in Kraft.
|